Ausgehzeiten
Unter 14 Jahre: 05:00–23:00 Uhr
14–15 Jahre: 05:00–01:00 Uhr
Ab 16 Jahre: keine Zeitgrenze
Mit Erwachsenem oder wichtigem Grund auch länger
Bei Fragen, Konflikten, Problemen in der Schule oder im Job, mit der Familie oder Freunden, etc. bietet die OJAG Jugendlichen die Möglichkeit ein Informations- oder Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Bei Bedarf vermittelt und begleitet die OJAG an überregionale Beratungsstellen weiter.
Alle Beratungen finden auf freiwilliger Basis statt. Die Mitarbeiter:innen der OJAG stehen unter Schweigepflicht. Wer anonym bleiben will kann gerne per Telefon oder über soziale Medien mit der OJAG Kontakt aufnehmen.
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In Österreich ist der Jugendschutz nicht einheitlich geregelt. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugendschutzgesetze. Für Kinder und Jugendliche gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhalten.
In Vorarlberg gilt folgende Definition:
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Unter 14 Jahre: 05:00–23:00 Uhr
14–15 Jahre: 05:00–01:00 Uhr
Ab 16 Jahre: keine Zeitgrenze
Mit Erwachsenem oder wichtigem Grund auch länger
Unter 16 Jahre: kein Alkohol
16–17 Jahre: Bier und Wein erlaubt, kein Schnaps & Co.
Unter 18 Jahre: keine Zigaretten, E-Zigaretten oder Snus
Bis 9 Jahre: Eltern bestimmen Religion
10–11 Jahre: Eltern bestimmen, du wirst angehört
12–13 Jahre: kein Religionswechsel gegen deinen Willen, Austritt nur mit Eltern
Ab 14 Jahre: du entscheidest selbst über Religion und Austritt
Unter 14 Jahre: sexuelle Kontakte verboten, aber nicht strafbar
Ab 14 Jahre: strafbar bei zu großem Altersunterschied
– Kein Geschlechtsverkehr: Altersunterschied max. 4 Jahre, jüngere Person min. 12 Jahre
– Geschlechtsverkehr: Altersunterschied max. 3 Jahre, jüngere Person min. 13 Jahre
7–13 Jahre: nur „Taschengeldgeschäfte“ erlaubt, größere Käufe nicht
14–17 Jahre: mehr erlaubt, z. B. kleine Jobs, aber Schule darf nicht leiden; Lehr- oder Ausbildungsverträge nur mit Eltern
Ab 18 Jahre: voll geschäftsfähig, alle Verträge selbst abschließen, Eltern verlieren rechtliche Verantwortung
Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok: ab 14 Jahre (unter 18 Jahre oft nur mit Zustimmung der Eltern)
WhatsApp: ab 14 Jahre
YouTube: ab 14 Jahre (für Jüngere YouTube Kids)
Weiterleiten oder Erstellen von Bildern oder Videos ist strafbar wenn:
– Gewalt verherrlichende Inhalte
– Diskriminierende Inhalte (Ethnie, Religion, Alter, Sexualität, Geschlecht, Behinderung)
– Pornografische Inhalte, auch Nacktbilder
Bilder von dir dürfen nicht ohne Grund veröffentlicht werden. Dazu gehören auch Bildunterschriften oder Begleittexte. Vor dem Veröffentlichen solltest du immer die Zustimmung der abgebildeten Person einholen.
Wenn unerwünschte Bilder von dir online sind:
– Websitebetreiber zur Löschung auffordern
– Fotos in sozialen Netzwerken melden
– Beweise sichern (Screenshots)
– Hilfe holen
Unter 18 Jahre: Wohnsitz nur selbst wählen, wenn Pflege/Unterhalt nicht mehr nötig oder möglich
Mietvertrag nur mit eigenem Einkommen, das die Lebensbedürfnisse sichert
Ab 18 Jahre: selbst entscheiden, Wohnsitz und Mietverträge eigenständig abschließen.
14–17 Jahre: allein reisen nur mit Erlaubnis der Eltern, schriftliche Bestätigung empfohlen
Ab 18 Jahre: selbst entscheiden, wohin und wie du reist
Bundespräsident, Nationalrat, Landtag, Gemeinde/Bürgermeister: ab 16 Jahre
Europawahlen: ab 16 Jahre, Hauptwohnsitz in Österreich und in Wählerevidenz eingetragen
Österreichische Staatsbürger:innen dürfen wählen; EU-Bürger:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich bei bestimmten Wahlen auch
Unter 18 Jahre: Besitz von Waffen, Munition, Knallpatronen, Messern oder Pfefferspray verboten
Ab 18 Jahre: „freie Waffen“ erlaubt (z. B. Druckluftpistole)
Ab 21 Jahre: Schusswaffen nur mit Waffenbesitzkarte, Tragen nur mit Waffenpass
Illegale Waffen (Schlagringe, Totschläger, täuschend echte Waffen) für alle verboten
Ab 15 Jahre und nach Ende der Schulpflicht: Ferialjob erlaubt
Ferialpraktikum: Lernen steht im Vordergrund, Lohn möglich, meist nur unfallversichert
Ferialangestellte/-arbeiter: befristet, Lohnpflicht, volle Versicherung (bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze)
Bleib immer ruhig und höflich, aber lass dich nicht einschüchtern.
Die Polizei darf dich nach deinem Namen, Geburtsdatum, Adresse und Beruf fragen. Wenn du unter 18 Jahren bist, müssen sie auch die Namen deiner Eltern wissen. Wenn du keinen Ausweis dabei hast, können sie dich zur Polizeistation mitnehmen, um deine Identität zu überprüfen.
Die Polizei darf deine Taschen durchsuchen und dich abtasten, wenn sie einen Grund dafür hat, zum Beispiel wenn sie nach gefährlichen Gegenständen oder Drogen suchen. Körperliche Durchsuchungen dürfen nur von Polizistinnen oder Polizisten des gleichen Geschlechts durchgeführt werden, außer in Notfällen.
Wenn du unter 14 Jahre alt bist und zwischen 24:00 und 05:00 Uhr an einem öffentlichen Ort aufgegriffen wirst, bringen dich die Polizistinnen oder Polizisten zu deinen Eltern. Wenn du dich nicht ausweisen kannst, dürfen sie dich zur Polizeistation mitnehmen, bis deine Identität geklärt ist.
Die Polizei darf dich festnehmen, wenn du bei einer Straftat erwischt wirst oder wenn sie glauben, dass du eine Straftat begangen hast. Du darfst dann nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden, es sei denn, ein Richter entscheidet etwas anderes. Du hast das Recht, zu schweigen und mit einem Anwalt oder einer Vertrauensperson zu sprechen.
Wenn du festgenommen wirst, kann die Polizei Fingerabdrücke, Fotos oder andere Proben von dir nehmen, um deine Identität festzustellen. Das darf sie nur, wenn es einen guten Grund dafür gibt, zum Beispiel wenn du verdächtigt wirst, eine Straftat begangen zu haben.
Du darfst die Dienstnummer der Polizistin oder des Polizisten verlangen.
Du musst nicht auf Fragen antworten, die nicht zur Identitätsfeststellung gehören.
Wenn du dich ungerecht behandelt fühlst, kannst du dich bei der Polizei oder bei einer Beratungsstelle beschweren.