Jugendrechte

Allgemeines

In Österreich ist der Jugendschutz nicht einheitlich geregelt. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugendschutzgesetze. Für Kinder und Jugendliche gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhalten.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff „junger Mensch“. Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen „Kindern“ und „Jugendlichen“.

In Vorarlberg gilt folgende Definition:

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren


Rechte und Pflichten in Vorarlberg

Ausgehzeiten

Wenn du …

  • unter 14 Jahre alt bist – von 5 bis 23 Uhr
  • zwischen 14 und 16 Jahren bist – von 5 bis 1 Uhr 
  • über 16 Jahre alt bist – unbegrenzt

Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn du in Begleitung einer Aufsichtsperson bist oder wenn der Aufenthalt an diesem Ort aus einem triftigen Grund erforderlich ist.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Rauchen und Alkohol

Wenn du …

  • unter 16 Jahre alt bist, darfst du keine alkoholische Getränke kaufen, besitzen oder trinken.
  • zwischen 16 und 18 Jahren alt bist, darfst du zwar Wein und Bier trinken, der Kauf, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol (Vodka, Schnaps etc.) enthalten, ist allerdings verboten.
  • unter 18 Jahre alt bist, darfst du keine Tabakerzeugnisse (Zigaretten, E-Zigaretten, Snus etc.) kaufen, besitzen oder rauchen.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Piercing und Tattoo

Wenn du …

  • unter 14 Jahre alt bist, ist das Piercen generell verboten.
  • zwischen 14 und 18 Jahren alt bist, brauchst du für ein Piercing die Zustimmung der Eltern. Diese Einwilligungspflicht entfällt bei Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt.
  • unter 16 Jahre alt bist, sind Tattoos generell verboten. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren brauchen die schriftliche Einwilligung der Eltern.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Religion

Ab 14 Jahren kannst du dich selbst (ohne Zustimmung deiner Eltern) vom Religionsunterricht in der Schule abmelden. Die Abmeldung muss innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres in schriftlicher Form bei der Schulleitung erfolgen.

  • Bis zu deinem 10. Geburtstag bestimmen deine Eltern deine Religionszugehörigkeit.
  • Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen deine Eltern immer noch deine Religion und deinen Verbleib oder Austritt aus deiner Religionsgemeinschaft Du musst jedoch angehört werden. Willst du aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
  • Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen deinen Willen nicht mehr erfolgen. Du hast ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass du aus der Religionsgemeinschaft austritt. Willst du selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
  • Ab 14 Jahren bist du religionsmündig und kannst daher selbst entscheiden, welcher Religion du angehören möchtest oder ob du aus deiner bisherigen Glaubensgemeinschaft austreten willst. Dafür wird keine Zustimmung deiner Eltern benötigt.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Sexuelle Kontakte

Sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen sind gesetzlich erst ab einem bestimmten Alter erlaubt. Folgende Situationen sind möglich:

Wenn ihr beide unter 14 Jahre alt seid, sind sexuelle Kontakte verboten, aber nicht strafbar. Jugendliche können sich generell erst ab 14 Jahren strafbar machen.

Wenn eine:r von euch beiden unter 14 Jahre alt ist, macht sich ab einem bestimmten Altersunterschied die ältere Person strafbar:

  • Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen euch beiden nicht mehr als vier Jahre beträgt und die jüngere Person bereits 12 Jahre alt ist.
  • Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und die jüngere Person bereits 13 Jahre alt ist.

Wann liegt sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor?

Wer mit einer Person,

  • die unter 16 Jahre alt ist, unter Ausnützung ihrer mangelnden Reife, oder
  • die noch nicht 18 ist, unter Ausnützung einer Zwangslage oder gegen Geld

sexuelle Handlungen vornimmt oder sie zu sexuellen Handlungen verleitet, begeht sexuellen Missbrauch.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Vertragsabschluss

Wenn du …

  • zwischen 7 und 14 Jahre alt bist, bist du beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass du „Taschengeldgeschäfte“ (z.B. Kauf von Büchern oder CDs) ohne Zustimmung deiner Eltern abschließen kannst, aber größere Geschäfte wie beispielsweise einen Autokauf nicht.
  • zwischen 14 und 18 Jahre alt bist, bist du ebenfalls noch nicht voll geschäftsfähig, darfst aber mehr tun als Jugendliche zwischen 7 und 14 Jahren. Du darfst beispielweise jetzt auch kleinere Arbeiten übernehmen (z.B. Babysitten, für eine kranke Person gegen Bezahlung kleinere Einkäufe erledigen u.Ä.). Wichtig ist aber, dass dadurch deine Schulleistungen nicht leiden. Sollte dies der Fall sein, haben deine Eltern das Recht, dir diese Tätigkeiten zu verbieten.
  • Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge dürfen nur mit Zustimmung deiner Eltern abgeschlossen werden.
  • Ab 18 Jahren bist du voll geschäftsfähig, d.h. du kannst eigenständig Verträge abschließen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit wirst du auch rechtlich komplett eigenverantwortlich – das bedeutet zum Beispiel, dass damit auch die elterliche Obsorge endet.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Medien

Du machst dich strafbar, wenn du Medien (Videos, Bilder, etc.), Gegenstände oder Dienstleistungen von denen eine Gefahr für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgeht, an Personen unter 18 Jahren weitergibst, sie ihnen zeigst oder sie ihnen anbietest. Dies gilt besonders dann, wenn auf den Videos und Bildern …

  • Gewalt verherrlicht wird,
  • Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder einer Behinderung diskriminiert werden oder
  • pornographische Handlungen gezeigt oder vermittelt werden (hierzu zählen auch Nacktbilder!).

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Es besteht darin, dass Bilder von dir nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch deine berechtigten Interessen oder die einer/eines nahen Angehörigen verletzt würden. Ob die Veröffentlichung eines Bildes zulässig ist, hängt davon ab, ob du berechtigte Gründe dafür hast, dass das Bild nicht veröffentlicht werden soll.

Dabei sind nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Da schwer beurteilt werden kann, ob die Veröffentlichung eines Bildes jemanden verletzen könnte, solltest du in jedem Fall die Zustimmung der abgebildeten Person einholen bevor du etwas veröffentlichst.

Wenn du selbst von der Veröffentlichung unerwünschter Bilder im Netz betroffen bist, solltest du die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Websitebetreiber zur Löschung der Bilder auffordern
  • Fotos und Bilder auf sozialen Netzwerken melden
  • Beweise durch Screenshots sichern
  • Hilfe holen

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

WhatsApp und Co.

Die meisten US-amerikanischen Social Media-Anbieter geben ein Mindestalter von 13 Jahren vor. Für Nutzer:innen in Europa wird das Mindestalter allerdings durch die Datenschutz-Grundverordnung geregelt – für österreichische User:innen beträgt das Mindestalter zur Nutzung Sozialer Netzwerke damit 14 Jahre.

  • Facebook: User:innen müssen in Österreich laut Nutzungsbedingungen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Instagram: User:innen müssen in Österreich laut Nutzungsbedingungen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • WhatsApp:  User:innen müssen in Österreich laut Nutzungsbedingungen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • YouTube: Laut Nutzungsbedingungen müssen Nutzer:innen mindestens so alt sein, wie dies vom Staat, in dem sie wohnen, vorgegeben wird – für Österreich bedeutet das also ein Mindestalter von 14 Jahren. Für jüngere Kinder können Eltern ein Benutzerkonto auf YouTube Kids einrichten.
  • Snapchat: User:innen müssen in Österreich laut Nutzungsbedingungen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • TikTok: Das Musik-Video-Netzwerk macht es in seinen Nutzungsbedingungen ein wenig komplizierter – User:innen müssen in Österreich mindestens 14 Jahre alt sein, brauchen aber die Einverständniserklärung der Eltern, wenn sie noch unter 18 Jahre alt sind.

Quelle: Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation, www.saferinternet.at

Reisen

Wenn du minderjährig bist, bestimmen deine Eltern in der Regel deinen Aufenthaltsort. Daher bestimmen in der Regel auch deine Eltern, ob du alleine verreisen darfst.

Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze des Urlaubslandes. Um bei möglichen Kontrollen Missverständnisse zu vermeiden, sollten deine Eltern dir eine schriftliche Bestätigung mit ihrem Namen, ihrer Adresse und Telefonnummer mitgeben, in der sie erklären, dass sie mit deiner Reise einverstanden sind. Dieser Bestätigung sollten eine Kopie deiner der Geburtsurkunde sowie eine Kopie des Reisepasses der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters angeschlossen sein. Die Erlaubnis eines Elternteiles genügt.

In  Vorarlberg ist Autostoppen unter 14 Jahren verboten, ausgenommen in Notfällen, oder wenn du die Lenkerin/den Lenker kennst.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Auszug von Zuhause

Wenn du minderjährig bist, kannst ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung deiner Eltern deinen Wohnsitz und Aufenthalt nur dann selbst wählen, wenn

  • du keine Pflege und Erziehung mehr brauchst, etwa weil du
    • aufgrund deines Alters keine Pflege- und Erziehungsmaßnahmen mehr brauchst (z.B. wenn du in wenigen Wochen 18 Jahre alt wirst) oder
  • Pflege- und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind, etwa weil
    • deine Eltern dein Wohl gefährden oder
    • die finanziellen Lebensverhältnisse deiner Eltern dies zulassen oder
    • Unterhaltszahlungen deiner Eltern wegen deiner erreichten Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr erforderlich sind (letzteres auch dann, wenn die finanziellen Lebensverhältnisse deiner Eltern dies nicht zulassen). 

Wenn du unter 18 Jahre alt bist, kannst einen Mietvertrag nur dann selbstständig (also ohne Zustimmung deiner Eltern) abschließen, wenn dein Einkommen (unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe) so hoch ist, dass die Bezahlung der monatlichen Wohnungsmiete keine Gefährdung deiner Lebensbedürfnisse hervorruft.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Ferialjob

Sobald du 15 Jahre alt bist und die Schulpflicht beendet hast, darfst du einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet im letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.

Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:

  • Ferialpraktika werden meist von Schüler:innen und Student:innen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Lohn ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen dem/der Praktikant:in und dem/der Arbeitgeber:in, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. Sie sind in der Regel nur unfallversichert.
  • Ferialangestellte und Ferialarbeiter:innen haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Lohn und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
  • Volontär:innen halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Lohn. Sie sind unfallversichert. 

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Wählen

Das aktive Wahlrecht ist das Recht zu wählen. Aktiv wahlberechtigt bist du, wenn du österreichische:r Staatsbürger:in bist und wenn du ein bestimmtes Alter erreicht hast:

  • Bundespräsidentenwahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
  • Nationalratswahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
  • Landtagswahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
  • Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
      Für nicht österreichische EU-Bürger:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, an dieser Wahl teilzunehmen.  
  • Europawahlen
    • Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Waffen

Das Waffengesetz regelt, welche Gegenstände eine Waffe sind. Waffen sind zum Beispiel: Schusswaffen, Druckluft- und CO2-Waffen (Softguns), Gaspistolen, Dolche, Butterfly-Messer aber auch Pfeffersprays oder Steinschleudern.

Wenn du unter 18 Jahre alt bist, ist der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten. Das gilt z.B. auch für Hieb- und Stichwaffen (z.B. Messer) und Pfeffersprays (!).

Ab 18 Jahren darfst du „freie Waffen“ besitzen. Freie Waffen sind Waffen, die legal sind und zudem nicht registriert werden müssen (z.B. Druckluftpistole). Für eine Schusswaffe hingegen brauchst du eine WaffenbesitzkarteDafür musst du über 21 Jahre alt und EWR-Bürger:in sein. Um die Waffe bei sich tragen zu dürfen, benötigt man einen Waffenpass (=Waffenschein). Damit bist du zum Kauf berechtigt, zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

Illegale Waffen sind unter anderem Schlagringe, Totschläger, Teleskop-Schlagstöcke sowie Waffen, die wie Gegenstände des täglichen Lebens ausschauen (z.B. Messer in Kugelschreiber). Illegale Waffen sind für alle verboten – das ist unabhängig vom Alter und es gibt keine Ausnahmen.

Quelle: Österreichs digitales Amt, www.oesterreich.gv.at

Umgang mit Polizei

Im Umgang mit der Polizei gilt ganz allgemein: Bleibe ruhig und höflich, aber lass dich nicht einschüchtern!

  • Identitätsfeststellung

Die Polizei darf deine Personalien überprüfen, aber nur wenn es einen konkreten Grund dafür gibt. „Aus reiner Routine“ ist kein ausreichender Grund. Bekannt geben musst du:

  • deinen Namen,
  • dein Geburtsdatum und Geburtsort,
  • deine Meldeadresse,
  • Beruf,
  • unter 18 Jahren die Namen deiner Erziehungsberechtigten,
  • als Nicht-Österreicher:in deine Staatsangehörigkeit.

Andere Fragen musst du nicht beantworten! Wenn du deine Identität nicht nachweisen kannst oder dies verweigerst, kann dich die Polizei auf die Wache mitnehmen.

  • Personen- und Taschenkontrolle

Die Polizei muss dir sagen, was und warum sie sucht, z.B. bei Verdacht auf eine strafbare Handlung und der damit verbundenen Suche nach gefährlichen Gegenständen oder Drogen.

Die Polizei darf deine Tasche durchsuchen, und deinen Körper und deine Kleidung abtasten. Beachte: Körperdurchsuchungen dürfen – außer im Notfall – nur von Beamt:innen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden!

Achtung! Untersuchungen IM Körper (Mund, After, Vagina) dürfen nur Ärzte durchführen!

  • Mitnahme auf die Wache und Festnahme

Wenn du noch nicht 14 Jahre alt bist und zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr an einem öffentlichen Ort aufgegriffen wirst, wirst du deinen Eltern übergeben.

Auf die Wache mitgenommen werden darfst du, wenn du dich bei einer Identitätsfeststellung nicht ausweisen kannst. Sobald deine Identität festgestellt wurde, darfst du wieder gehen.

Festgenommen werden darfst du,

  • wenn du auf „frischer Tat ertappt“ wirst (z.B. bei Diebstahl, Körperverletzung), oder
  • wenn du einer Straftat verdächtigt wirst und Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht.

Du darfst nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden. Danach muss ein Haftrichter entscheiden, ob du in Untersuchungshaft kommst oder freigelassen wirst.

Als Festgenommener hast du das Recht

  • den Grund für deine Festnahme zu erfahren,
  • auf zwei erfolgreiche Anrufe (Informiere am Besten einen Anwalt und eine Person deines Vertrauens),
  • die Aussage zu verweigern!
  • Beschlagnehme von Sachen

Die Polizei darf dir eine Sache abnehmen (=sicherstellen),

  • wenn diese Sache nach dem Gesetz verboten ist,
  • wenn du jemanden tätlich angreifst
  • oder „die öffentliche Ordnung” gestört wird.

Zu Beweiszwecken darf eine Sache nicht sichergestellt werden, wenn Beweise auch durch Fotos oder zB bei Computern durch eine Sicherungskopie festgehalten werden können.

Bei einer Mitnahme auf die Wache dürfen dir Sachen nur dann abgenommen werden, wenn sie die körperliche Sicherheit gefährden (wie z.B. ein Messer) oder die Flucht ermöglichen könnten. 

Wurden dir Sachen abgenommen, hast du das Recht

  • den Grund für die Wegnahme zu erfahren,
  • auf eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung,
  • auf die Rückgabe der Sache, sobald der Grund für die Sicherstellung weggefallen ist.

TIPP: Erkundige dich nach der Dienstnummer des Polizisten!

  • Erkennungsdienstliche Behandlung

Fingerabdrücke, DNA-Proben, Stimm- oder Schriftproben etc. können von dir bei einer „erkennungsdienstlichen Maßnahme” verlangt werden.

Die Polizei darf eine solche Behandlung durchführen, wenn du

  • verhaftet wirst oder
  • verdächtigt wirst, an einem Tatort deine Spuren hinterlassen zu haben, oder
  • einer strafbaren Handlung innerhalb einer Bande (=mindestens 3 Personen) verdächtigt wirst, oder
  • einer strafbaren Handlung verdächtigt wirst und dadurch von weiteren Straftaten abgehalten werden kannst.

Wird dir „nur“ eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen, darf die Polizei dies nicht! Frage daher immer genau nach, was dir vorgeworfen wird!

Quelle: Österreichische Kinder- und Jugendanwaltschaften, www.kija.at